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Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung (=rechtliche Betreuung) soll dem Wohl der bzw. des Betreuten dienen.

Das Amtsgericht setzt einen gesetzlichen Vertreter für begrenzte Aufgabenbereiche ein, der die entsprechende zu betreuende Person im Rahmen folgender Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat:

  • Sorge für die Gesundheit
  • Zustimmung zur ärztlichen Behandlung
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten

Die Betreuungsverfügung leitet sich aus § 1901a BGB ab. Danach muss das Vormundschaftsgericht die benannte Person bestellen und bei schwerwiegenden Maßnahmen wie z. B. Behandlungsabbruch die notwendige Genehmigung erteilen.

Die schriftliche Form sowie die eigenhändige Unterschrift sind erforderlich (jedoch nicht unbedingt die handschriftliche Form). Die eigenhändige Unterschrift sollte in bestimmten Zeitabständen (ca. 2-3 Jahre) erneuert werden, damit der zeitnahe Wille für Außenstehende erkennbar ist. Im genannten Zeitabstand sollte ebenfalls ein Zeuge bestätigen, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift voll geschäftsfähig war. Die als Betreuer benannte Person sollte möglichst nicht als Zeuge eingesetzt werden.

Weitere Informationen: Fachanwalt für Erbrecht Christian Dückinghaus - Anwaltskanzlei Dückinghaus

Der Inhalt dieser Seite stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Verschaffung eines kurzen Überblicks. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der vorgenannten Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Aufgrund der Komplexität empfehlen wir Ihnen sachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar einzuholen.

Formular Download

Wir haben für Sie eine Betreuungsverfügung als PDF-Formular zur Verfügung gestellt, welches Sie herunterladen können.

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